Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 09.06.2023 - 12 A 822/20.D   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,31281
OVG Sachsen, 09.06.2023 - 12 A 822/20.D (https://dejure.org/2023,31281)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.06.2023 - 12 A 822/20.D (https://dejure.org/2023,31281)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. Juni 2023 - 12 A 822/20.D (https://dejure.org/2023,31281)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,31281) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    BDG § 77 Abs. 2 Nr. 4, BBG § 46 Abs. 7 Satz 1, BBG § 46 Abs. 7 Satz 2, BPolBG § 4 Abs. 2
    Disziplinarklage; Aberkennung Ruhegehalt; Verweigerung ärztliche Untersuchung; Ruhestandsbeamter; Reaktivierung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Sachsen, 22.06.2010 - 2 B 182/10

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2023 - 12 A 822/20
    Mit am 26. August 2010 förmlich zugestelltem Schreiben vom 19. August 2010 forderte die BPolD P. den Beklagten unter Hinweis auf seine seit März 2010 andauernde Erkrankung sowie den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 - auf, sich nunmehr am 31. August 2010 zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung beim AMD der BPolD P. einzufinden.

    Die Anordnung zur Vorstellung beim AMD stelle nach dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 - keinen Verwaltungsakt dar, weshalb "Rechtsmittel" keine aufschiebende Wirkung hätten.

    Diese Auffassung habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 - bestätigt.

    Der Einholung eines Gutachtens bedürfe es nicht; die Dienstfähigkeit des Beklagten sei nicht entscheidungserheblich.56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten der vom Beklagten beim Oberverwaltungsgericht geführten beamtenrechtlichen Eilverfahren (SächsOVG 2 B 182/10 und 2 B 144/11, jeweils ein Band) sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner und eine Heftung) Bezug genommen.

    Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Beklagte weder bestritten, die insgesamt sechs verfahrensgegenständlichen Untersuchungsanordnungen erhalten zu haben, noch das Vorliegen von Hinderungsgründen (etwa gesundheitlicher Art) für die Teilnahme an diesen Untersuchungen geltend gemacht; vielmehr hat er auch im Berufungsverfahren seine von Anfang vertretene, vom 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgericht bereits durch Beschluss vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 - (juris) eindeutig zurückgewiesene Rechtsauffassung bekräftigt, dass er aus Rechtsgründen nicht verpflichtet gewesen sei, sich den insgesamt sechs angeordneten ambulanten Untersuchungen zu unterziehen.

    Bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handelt es sich mangels unmittelbarer Außenwirkung i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG "nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung" (so BVerwG, Beschl. v. 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 8; ebenso zuvor bereits SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, juris 13; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, juris 25), weshalb einem Widerspruch des Beamten gegen eine Untersuchungsanordnung keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zukommt, wie sie der Beklagte geltend gemacht hat.

    Dies steht der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Hinblick auf die mit einer ärztlichen Untersuchung verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, zumal Untersuchungsanordnungen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit bestimmten formellen und materiellen Anforderungen genügen müssen und § 44a Satz 1 VwGO der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, jurs Rn. 24 ff.; ebenso bereits SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, juris Rn. 9).

    Eine Begutachtung durch einen Amtsarzt oder einen anderen Arzt außerhalb des Bundespolizeidienstes konnte der Beklagte nicht beanspruchen, weil § 44 Abs. 6 BBG das Auswahlermessen des Dienstherrn nicht beschränkt und die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit (vgl. § 44 Abs. 7 BBG) gemäß § 4 Abs. 2 BPolBG aufgrund des "Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Bundespolizeiarztes, in der Bundespolizei eines beamten Bundespolizeiarztes" erfolgt; dies hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bereits im Beschwerdeverfahren des Beklagten gegen die erste Untersuchungsanordnung vom 1. Juni 2010 ausgeführt (Beschl. v. 22. Juni 2020 - 2 B 182/10 -, juris Rn. 21).

    Ein etwaiger Irrtum über die Dienstpflicht, sich nach Weisung der Behörde untersuchen zu lassen, wäre schon mit Blick auf das erfolglos gebliebene Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (2 B 182/10) gegen die erste der vier Untersuchungsanordnungen als vermeidbarer Verbotsirrtum (vgl. § 17 Satz 2 StGB) anzusehen, der weder die Vorsatzschuld ausschließt noch für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2021 - 2 C 9.21 -, juris Rn. 55).

    Besonders erschwerend tritt hinzu, dass der Beklagte zuvor bereits die Untersuchungsanordnungen des Dienstherrn vom 1. Juni, 19. August, 6. September und 24. September 2010 vorsätzlich missachtet hatte, obwohl sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bereits gegen die erste Untersuchungsanordnung auch im Beschwerdeverfahren (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, juris) erfolglos geblieben war, wobei der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die auch im Disziplinarverfahren vertretene Rechtsauffassung des Beklagten, er sei zur Wahrnehmung von Untersuchungen durch Bedienstete der Bundespolizei nicht verpflichtet, in der Begründung des Beschlusses vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 - (juris) klar zurückgewiesen hatte.

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2023 - 12 A 822/20
    Kommt der Beamte einer Untersuchungsanordnung nicht nach, verletzt er seine Dienstpflicht aus § 44 Abs. 6 BBG (BVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 26).

    Auch die Rechtswidrigkeit der Anordnung lässt die Folgepflicht nicht grundsätzlich entfallen, so dass sie die disziplinarrechtliche Ahndung nicht von vornherein ausschließt, sondern sich im Rahmen der Bemessungsentscheidung nach § 13 BDG maßnahmeausschließend oder -mildernd auswirkt (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 a. a. O. m. w. N.).

    Für die Fallgestaltung langdauernder Ausfallzeiten, bei denen dem Dienstherrn regelmäßig keine hinreichenden Erkenntnisse über die zugrundeliegende Erkrankung des Beamten vorliegen, muss die Untersuchungsanordnung nach der vom Senat insoweit geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. f.) "keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten"; insbesondere "muss (der Dienstherr) in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrunde liegende Erkrankung Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen".

    Soweit auf § 46 Abs. 7 Satz 1 BBG gestützte Untersuchungsanordnungen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bei Ruhestandsbeamten, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG), bestimmten formellen und materiellen Anforderungen zu genügen haben, ist zu berücksichtigen, dass der jeweilige Adressat im Hinblick auf die Begründungspflicht des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Versetzung in den Ruhestand sowie die gesetzliche Verpflichtung des Dienstherrn zur regelmäßigen Prüfung der fortbestehenden Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit - nicht anders als in den von der Vermutungsregelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erfassten Fällen (zu diesen vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 47 f.) - weiß, warum die Untersuchungsanordnung ergeht, weshalb die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen.

  • BVerwG, 02.03.2023 - 2 A 19.21

    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG ) beim

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2023 - 12 A 822/20
    Ein - auch als wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, juris Rn. 1624 ff.) - in Betracht kommender Verstoß der Klägerin gegen die Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts, wie ihn der Beklagte erstinstanzlich mit seinem Vorbringen zur Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner Dienstfähigkeit gerügt hat, liegt nicht vor.

    Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall für die Bemessung relevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 BDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen (vgl. auch zum Nachfolgenden BVerwG, Urt. v. 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, juris Rn. 42 m. w. N.).

    Dem Umstand, dass der Beklagte weder straf- noch disziplianrrechtlich vorbelastet ist, kommt eine ausschlaggebende Bedeutung hier ebenso wenig zu wie eine langjährig pflichtgemäße Dienstausübung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. September 2022 - 2 A 17.21 -, juris Rn. 11; Urt. v. 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, juris Rn. 53).

  • BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Statthaftigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2023 - 12 A 822/20
    Dies steht der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Hinblick auf die mit einer ärztlichen Untersuchung verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, zumal Untersuchungsanordnungen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit bestimmten formellen und materiellen Anforderungen genügen müssen und § 44a Satz 1 VwGO der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, jurs Rn. 24 ff.; ebenso bereits SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, juris Rn. 9).

    Mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 20. Mai 2015 - 16a D 13.2359 -, juris Rn. 110 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 30) geht der Senat davon aus, dass die Weigerung eines Beamten, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit auf Weisung des Dienstherrn ärztlich untersuchen zu lassen, beim Vorliegen anderer Dienstverfehlungen zur disziplinarischen Höchstmaßnahme führen kann.

  • BVerwG, 19.06.2000 - 1 DB 13.00

    Aufforderung einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 45 Abs. 1 BBG )

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2023 - 12 A 822/20
    Bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handelt es sich mangels unmittelbarer Außenwirkung i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG "nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung" (so BVerwG, Beschl. v. 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 8; ebenso zuvor bereits SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, juris 13; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, juris 25), weshalb einem Widerspruch des Beamten gegen eine Untersuchungsanordnung keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zukommt, wie sie der Beklagte geltend gemacht hat.

    Die Überprüfung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig, insbesondere nicht vom Vorliegen von Hinweisen auf eine möglicherweise wiederhergestellte Dienstfähigkeit (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. März 2022 - 6 CE 21.2753 -, juris Rn. 13), wobei die an Ruhestandsbeamte ergehenden Untersuchungsanordnungen mangels unmittelbarer Außenwirkung im Regelfall nicht als Verwaltungsakte einzustufen sind (BVerwG, Beschl. v. 19. Juni - 1 DB 13.00 -, juris 25).

  • BVerwG, 28.09.2022 - 2 A 17.21

    1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2023 - 12 A 822/20
    Das Disziplinarrecht wird seit jeher durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt (vgl. - auch zum Nachfolgenden - BVerwG, Urt. v. 28. September 2022 - 2 A 17.21 -, juris Rn. 94 ff. m. w. N.).

    Dem Umstand, dass der Beklagte weder straf- noch disziplianrrechtlich vorbelastet ist, kommt eine ausschlaggebende Bedeutung hier ebenso wenig zu wie eine langjährig pflichtgemäße Dienstausübung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. September 2022 - 2 A 17.21 -, juris Rn. 11; Urt. v. 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, juris Rn. 53).

  • OVG Sachsen, 15.08.2011 - 2 B 144/11

    Organisationsgewalt des Dienstherrn bei Umsetzung eines Polizeiobermeisters in

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2023 - 12 A 822/20
    Einstweiligen Rechtschutz suchte er erfolglos nach (VG Dresden, Beschl. v. 9. Juli - 11 L 320/11 -, nachfolgend SächsOVG, Beschl. v. 15. August 2011 - 2 B 144/11 -).

    Der Einholung eines Gutachtens bedürfe es nicht; die Dienstfähigkeit des Beklagten sei nicht entscheidungserheblich.56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten der vom Beklagten beim Oberverwaltungsgericht geführten beamtenrechtlichen Eilverfahren (SächsOVG 2 B 182/10 und 2 B 144/11, jeweils ein Band) sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner und eine Heftung) Bezug genommen.

  • VG Magdeburg, 28.01.2020 - 15 A 5/19

    Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehaltes - Verweigerung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2023 - 12 A 822/20
    Die Disziplinarkammer habe schon keine Einzelfallprüfung vorgenommen, sondern ganze Passagen aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. Januar 2020 - 15 A 5/19 - übernommen, dem ein wesentlich anderer Sachverhalt (Beamter ohne festen Wohnsitz) zugrunde gelegen habe.
  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2023 - 12 A 822/20
    Verzögerungen im behördlichen und im gerichtlichen Disziplinarverfahren waren auch nicht etwa ursächlich für ein weiteres Fehlverhalten des Beklagten (zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn. 33), vielmehr hat der Beklagte seine vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen selbst nach der Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens fortgesetzt.
  • BVerwG, 10.04.2014 - 2 B 80.13

    Beamter; dauernde Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzung; Rechtspfleger; Fehlzeiten;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2023 - 12 A 822/20
    Bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handelt es sich mangels unmittelbarer Außenwirkung i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG "nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung" (so BVerwG, Beschl. v. 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 8; ebenso zuvor bereits SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, juris 13; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, juris 25), weshalb einem Widerspruch des Beamten gegen eine Untersuchungsanordnung keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zukommt, wie sie der Beklagte geltend gemacht hat.
  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

  • BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03

    Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des

  • BVerwG, 15.12.2021 - 2 C 9.21

    Kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs während einer mangelbehafteten

  • BVerwG, 21.06.2011 - 2 WD 10.10

    Wiederholte versuchte und vollendete Steuerhinterziehung; Zigarettenschmuggel;

  • BVerwG, 30.04.2019 - 2 B 52.18

    Erfolglose Beschwerde in einem Disziplinargerichtsverfahren; Verfahrensdauer und

  • BVerwG, 30.12.2010 - 2 B 66.10

    Disziplinarverfahren; fristgerechte Einlegung der Berufungsbegründung

  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 16a D 13.2359

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst von insgesamt 10 Wochen; Beleidigung eines

  • BVerwG, 26.04.2023 - 2 B 41.22

    Aberkennung ihres Ruhegehalts; Anforderungen an eine disziplinare

  • BVerwG, 22.07.2019 - 2 B 25.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der

  • VGH Bayern, 24.03.2022 - 6 CE 21.2753

    Isolierte Anfechtung einer Untersuchungsanordnung zur Feststellung der

  • BVerwG, 16.12.2022 - 7 B 24.22

    Zustimmung zur Durchführung von Fahrversuchen und Anpassungen des Tores zum

  • VG Düsseldorf, 04.03.2024 - 35 K 5731/22
    vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 -, juris Rn. 60 f.; Sächs. OVG, Urteil vom 9. Juni 2023 - 12 A 822/20.A -, juris Rn. 82.
  • OVG Sachsen, 26.01.2024 - 12 A 57/22

    Entfernung aus dem Dienst; schweres Dienstvergehen; unbefugte Datenrecherche

    Die - mit Ausnahme der disziplinarischen Vorbelastung - ansonsten gezeigte pflichtgemäße Dienstausübung mit laut Beurteilungen den Anforderungen entsprechenden Leistungen, wie sie der Beklagte seit seinem Eintritt in den Polizeidienst im Jahr 1996 gezeigt hat, ist für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, juris m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 9. Juni 2023 - 12 A 822/20.D -, juris Rn. 97).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht